Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachliche Tätigkeit
§ 3.Paragraph 3,
Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 und des § 2 ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Oberstufe erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten, zu vermitteln. Mindestens die Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten zu bestehen. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins und des Paragraph 2, ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Oberstufe erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten, zu vermitteln. Mindestens die Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten zu bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073216
Alte Dokumentnummer
N5198210128S