Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.03.1983 bis 13.12.1994 — BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.03.198313.12.1994 BGBl. Nr. 436/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 436/1982

Außerkrafttretensdatum

13.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungskommission

Paragraph 7,

Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe notwendig sind, und eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und an einer Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt als Lehrer tätig sein. Erfüllt eine der beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073220

Alte Dokumentnummer

N5198210132S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/436/P7/NOR12073220