Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1994Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungskommission
§ 7.Paragraph 7,
Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe notwendig sind, und eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und an einer Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt als Lehrer tätig sein. Erfüllt eine der beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe notwendig sind, und eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und an einer Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt als Lehrer tätig sein. Erfüllt eine der beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073220
Alte Dokumentnummer
N5198210132S