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Art. 10

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 171/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 171/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1982,

Typ

Vertrag – Nigeria

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 171/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 10

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet und gilt danach für die Dauer von fünf Jahren.

2. Dieses Abkommen wird automatisch für weitere Zeiträume von jeweils einem Jahr verlängert, wenn nicht einer der beiden Vertragschließenden Teile 90 Tage vor Ablauf jedes Zeitraumes von einem Jahr dem anderen Teil seine Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu beenden.

3. Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten seine Bestimmungen sowie die Bestimmungen damit zusammenhängender gesonderter Protokolle, Abmachungen, Verträge oder Vereinbarungen für Verpflichtungen bzw. Projekte weiter, die auf Grund dieses Abkommens eingegangen bzw. In Angriff genommen worden sind.

Geschehen zu Lagos am 9. Februar 1982 in zwei Urschriften, in deutscher und in englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006716

Dokumentnummer

NOR40051036