Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1989Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1. (1) Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle (Abs. 2) verkaufen, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.Paragraph eins, (1) Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle (Absatz 2,) verkaufen, deren Schwefelgehalt die im Paragraph 3, angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Unter Heizöl im Sinne dieser Verordnung ist jedes flüssige Mineralölprodukt zu verstehen, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden; von den einschlägigen ÖNORMEN abweichendes Heizöl ist jener normgerechten Heizölsorte zuzuordnen, deren Beschaffenheitsmerkmalen es am ehesten entspricht.
Schlagworte
Umweltschutz, Umweltrecht, Betriebsanlagengenehmigung, Öl,
Luftreinhaltung, Emissionsbegrenzung
Dokumentnummer
NOR12073245
Alte Dokumentnummer
N5198210836P