Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung v. Personen - Fahrzeuge - Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 889/1994Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.11.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 889/1994
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Der vom Prüfling zu beherrschende Prüfungsstoff umfaßt je nach der Art des angestrebten Gewerbes die für die selbständige Ausübung dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten:Paragraph 2, (1) Der vom Prüfling zu beherrschende Prüfungsstoff umfaßt je nach der Art des angestrebten Gewerbes die für die selbständige Ausübung dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten:
Für Konzessionen zur Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) und des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes):Für Konzessionen zur Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) und des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes):
Schriftlicher Teil:
Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife.
Mündlicher Teil:
Grundsätze der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften; zuständige Behörden,
Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr,
Pflichten des Zulassungsbesitzers nach dem Kraftfahrrecht,
gewerberechtliche Vorschriften,
Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,
die einschlägigen Tarife,
Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge,
Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Sozialversicherungsrecht,
Grundsätze des bürgerlichen Rechtes (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechtes, des Versicherungsvertragsrechtes und des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes) und des Handelsrechtes sowie
Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation.
Für Konzessionen zur Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) und des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes):Für Konzessionen zur Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) und des Taxi-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes):
Schriftlicher Teil:
Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife.
Mündlicher Teil:
Grundsätze der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften; zuständige Behörden,
Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr,
Pflichten des Zulassungsbesitzers nach dem Kraftfahrrecht,
gewerberechtliche Vorschriften,
die einschlägigen Tarife,
Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge,
Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Sozialversicherungsrecht,
Grundsätze des bürgerlichen Rechtes (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechtes, des Versicherungsvertragsrechtes und des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes) und des Handelsrechtes sowie
Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation.
Für Konzessionen zur Ausübung des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes (§ 2 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes):Für Konzessionen zur Ausübung des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes (Paragraph 2, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes):
Grundsätze der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften; zuständige Behörden,
gewerberechtliche Vorschriften,
allfällige für das mit Pferden betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe geltende Tarife,
Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge,
Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Sozialversicherungsrecht sowie
Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation.
(2)Absatz 2,Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 abgelegt haben und sich der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 unterziehen und umgekehrt, entfallen die Gegenstände „Steuerrecht'', „Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft'' und „Sozialversicherungsrecht'' der mündlichen Prüfung.Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abgelegt haben und sich der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unterziehen und umgekehrt, entfallen die Gegenstände „Steuerrecht'', „Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft'' und „Sozialversicherungsrecht'' der mündlichen Prüfung.
(3)Absatz 3,Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 abgelegt haben und sich der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 unterziehen und umgekehrt, entfallen die Gegenstände „Steuerrecht'', „Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft'' und „Sozialversicherungsrecht'' der mündlichen Prüfung.Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abgelegt haben und sich der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, unterziehen und umgekehrt, entfallen die Gegenstände „Steuerrecht'', „Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft'' und „Sozialversicherungsrecht'' der mündlichen Prüfung.
(4)Absatz 4,Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 abgelegt haben und sich der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 unterziehen und umgekehrt, entfallen die Gegenstände „Steuerrecht'', „Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft'' und „Sozialversicherungsrecht''.Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgelegt haben und sich der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, unterziehen und umgekehrt, entfallen die Gegenstände „Steuerrecht'', „Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft'' und „Sozialversicherungsrecht''.
(5)Absatz 5,Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei den Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 4 entfallen.Die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, kann bei den Prüfungen gemäß Absatz eins bis 4 entfallen.
Dokumentnummer
NOR12073271
Alte Dokumentnummer
N5198211783Y