Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung v. Personen - Fahrzeuge - Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 889/1994Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 5. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß ihm von der im § 5a Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vorgeschriebenen mindestens dreijährigen fachlichen Tätigkeit nicht mehr als ein halbes Jahr fehlt. Paragraph 5, Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß ihm von der im Paragraph 5 a, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vorgeschriebenen mindestens dreijährigen fachlichen Tätigkeit nicht mehr als ein halbes Jahr fehlt.
Dokumentnummer
NOR12073274
Alte Dokumentnummer
N5198211786Y