Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung v. Personen - Fahrzeuge - Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 889/1994Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.Paragraph 6, (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (Paragraph 4,) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
(3)Absatz 3,Dem Ansuchen sind gegebenenfalls auch Nachweise über abgelegte Prüfungen anzuschließen, die gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 das Entfallen von bestimmten Prüfungsgegenständen bewirken.Dem Ansuchen sind gegebenenfalls auch Nachweise über abgelegte Prüfungen anzuschließen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 das Entfallen von bestimmten Prüfungsgegenständen bewirken.
Dokumentnummer
NOR12073275
Alte Dokumentnummer
N5198211787Y