Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung v. Personen - Fahrzeuge - Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 889/1994Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Prüfungsvorgang
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf drei Stunden nicht überschreiten.Paragraph 8, (1) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf drei Stunden nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, so ist mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Umfang und Niveau der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfling aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muß vom Prüfling in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12073277
Alte Dokumentnummer
N5198211789Y