Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.06.1982 bis 30.11.1994 — BGBl. Nr. 134/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.06.198230.11.1994 BGBl. Nr. 134/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 889/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbsmäßige Beförderung v. Personen - Fahrzeuge - Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1982BGBl. Nr. 134/1982

Außerkrafttretensdatum

30.11.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 889/1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Prüfungsvorgang

Paragraph 8, (1) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf drei Stunden nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, so ist mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
  2. Absatz 3,Umfang und Niveau der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfling aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung muß vom Prüfling in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Gesetzesnummer

10006719

Dokumentnummer

NOR12073277

Alte Dokumentnummer

N5198211789Y