Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.201631.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 118.07.198731.12.2015 BGBl. Nr. 312/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

57/02 Förderungen

Text

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (Paragraph eins, Absatz eins, EStG 1972) an ein Versicherungsunternehmen Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, so wird ihm über Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet, sofern diese Versicherungsprämien an Versicherungsunternehmen entrichtet werden, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Versicherungsjahr tatsächlich geleisteten Versicherungsprämien und der Steuererstattung gutgeschrieben wird.
  2. Absatz 2,Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf den Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz von 5 000 S jährlich erstattet werden. Versicherungsprämien für Verträge, für die gemäß Absatz eins, Steuererstattung in Anspruch genommen wird, können nicht als Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3,Das auf Grund dieses Bundesgesetzes gezahlte Versicherungsentgelt ist von der Versicherungssteuer befreit, wenn der Versicherungsvertrag nicht vor Ablauf erlischt. Das vorzeitige Erlöschen des Versicherungsvertrages hat die Nachversteuerung der gezahlten Versicherungsprämien zur Folge. Der Versicherer hat die darauf entfallende Versicherungssteuer innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme von der Auflösung des Vertrages zu entrichten.
  4. Absatz 4,Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, gelten für den Betrieb der Vertragsversicherung hinsichtlich der unter dieses Bundesgesetz fallenden Versicherungsverträge die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,.
  5. Absatz 5,In Formularen, mit denen der Abschluß eines unter dieses Bundesgesetz fallenden Versicherungsvertrages beantragt wird, und im Versicherungsschein ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um einen Versicherungsvertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

Anmerkung

1. EStG 1972 jetzt EStG 1988
2. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006720

Dokumentnummer

NOR40168789