Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198831.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

57/02 Förderungen

Text

Voraussetzungen für die Erstattung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Erstattung nach Paragraph eins, Absatz eins, erfolgt für Kapitalversicherungen auf den Ab- und Erlebensfall mit zwölfjähriger Versicherungsdauer und laufender Prämienzahlung.
  2. Absatz 2,Die Versicherungssumme im Ablebensfall darf nicht höher als die Versicherungssumme im Erlebensfall sein. Zusatzversicherungen dürfen nicht eingeschlossen werden.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsvertrag muß nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, jedoch vor dem 1. Juni 1987 abgeschlossen sein. Als Versicherungsbeginn darf frühestens der erste Tag des Monats der Antragstellung festgesetzt werden. Vorversicherungen dürfen nicht eingerechnet werden.
  4. Absatz 4,Die Erstattung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 steht dem Steuerpflichtigen für nicht mehr als zwei Versicherungsverträge mit einer Gesamtjahresprämie von höchstens 5 000 S zu.
  5. Absatz 5,Der Geschäftsplan, nach dem die Versicherungsverträge abgeschlossen werden, muß für alle Versicherungsunternehmen gleichlautend sein. Die Genehmigung des Geschäftsplanes ist vom Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs namens der in Betracht kommenden Versicherungsunternehmen zu beantragen. Die Gewinnanteile sind unter Bedachtnahme auf die Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen festzusetzen.
  6. Absatz 6,Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn sich nach Abschluß des Vertrages herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Erstattung nicht vorliegen oder weggefallen sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006720

Dokumentnummer

NOR12073512

Alte Dokumentnummer

N5198226033L