Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Text
Voraussetzungen für die Erstattung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Erstattung nach § 1 Abs. 1 erfolgt für Kapitalversicherungen auf den Ab- und Erlebensfall mit zwölfjähriger Versicherungsdauer und laufender Prämienzahlung.Die Erstattung nach Paragraph eins, Absatz eins, erfolgt für Kapitalversicherungen auf den Ab- und Erlebensfall mit zwölfjähriger Versicherungsdauer und laufender Prämienzahlung.
(2)Absatz 2,Die Versicherungssumme im Ablebensfall darf nicht höher als die Versicherungssumme im Erlebensfall sein. Zusatzversicherungen dürfen nicht eingeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Der Versicherungsvertrag muß nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, jedoch vor dem 1. Juni 1987 abgeschlossen sein. Als Versicherungsbeginn darf frühestens der erste Tag des Monats der Antragstellung festgesetzt werden. Vorversicherungen dürfen nicht eingerechnet werden.
(4)Absatz 4,Die Erstattung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 steht dem Steuerpflichtigen für nicht mehr als zwei Versicherungsverträge mit einer Gesamtjahresprämie von höchstens 5 000 S zu.Die Erstattung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 steht dem Steuerpflichtigen für nicht mehr als zwei Versicherungsverträge mit einer Gesamtjahresprämie von höchstens 5 000 S zu.
(5)Absatz 5,Der Geschäftsplan, nach dem die Versicherungsverträge abgeschlossen werden, muß für alle Versicherungsunternehmen gleichlautend sein. Die Genehmigung des Geschäftsplanes ist vom Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs namens der in Betracht kommenden Versicherungsunternehmen zu beantragen. Die Gewinnanteile sind unter Bedachtnahme auf die Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen festzusetzen.
(6)Absatz 6,Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn sich nach Abschluß des Vertrages herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Erstattung nicht vorliegen oder weggefallen sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073512
Alte Dokumentnummer
N5198226033L