Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Text
Durchführung der Erstattung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Steuerpflichtige hat die Erstattung im Wege des Versicherungsunternehmens bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die im § 2 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages, auf Grund dessen Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. Mit dem Ende des Versicherungsvertrages verliert diese Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit.Der Steuerpflichtige hat die Erstattung im Wege des Versicherungsunternehmens bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die im Paragraph 2, Absatz eins bis 4 dieses Bundesgesetzes angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages, auf Grund dessen Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. Mit dem Ende des Versicherungsvertrages verliert diese Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit.
(2)Absatz 2,Die Erstattung erfolgt durch das Versicherungsunternehmen, bei welchem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Dieses fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Anforderung hat für alle Vorschreibungen von Versicherungsprämien innerhalb eines Kalendermonats gesammelt zu erfolgen. Die Finanzlandesdirektion überweist dem Versicherungsunternehmen den Betrag zugunsten der Versicherungsverträge der Steuerpflichtigen. Wird die Versicherungsprämie von einem Steuerpflichtigen bis zum Ablauf der Frist, innerhalb welcher nach den Bestimmungen des Geschäftsplans die unterlassene Prämienzahlung nachgeholt werden kann, nicht gezahlt, so hat das Versicherungsunternehmen innerhalb von zwei Wochen zu Lasten des Steuerpflichtigen den erstatteten Steuerbetrag an die Finanzlandesdirektion zurückzuzahlen.
(3)Absatz 3,Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, zu Lasten des Steuerpflichtigen die insgesamt nach § 1 Abs. 1 und 2 erstatteten Steuerbeträge an die für das Versicherungsunternehmen zuständige Finanzlandesdirektion für einen Versicherungsvertrag zurückzuzahlen, wenn innerhalb von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden, eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche erfolgt oder diese zur Sicherstellung dienen.Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, zu Lasten des Steuerpflichtigen die insgesamt nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 erstatteten Steuerbeträge an die für das Versicherungsunternehmen zuständige Finanzlandesdirektion für einen Versicherungsvertrag zurückzuzahlen, wenn innerhalb von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden, eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche erfolgt oder diese zur Sicherstellung dienen.
(4)Absatz 4,Einkommensteuer-(Lohnsteuer)-Erstattungen und Rückzahlungen, die sich auf Grund dieses Bundesgesetzes ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(5)Absatz 5,Erstattungsbeträge im Sinn dieses Bundesgesetzes sind insgesamt mit 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
(6)Absatz 6,Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073514
Alte Dokumentnummer
N5198226035L