Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Ausschreibung - Funktionen Privatwirtschaftsverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/1998Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 1. Der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes (Geschäftsführers) einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der Bund, Länder oder Gemeinden allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit wenigstens 50 vom Hundert des Grund- oder Stammkapitals beteiligt sind, hat eine Ausschreibung voranzugehen. Gleiches gilt für die Gesellschaften, die in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, aufgezählt sind. Paragraph eins, Der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes (Geschäftsführers) einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der Bund, Länder oder Gemeinden allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit wenigstens 50 vom Hundert des Grund- oder Stammkapitals beteiligt sind, hat eine Ausschreibung voranzugehen. Gleiches gilt für die Gesellschaften, die in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1967,, aufgezählt sind.
Dokumentnummer
NOR12073525
Alte Dokumentnummer
N5198230687L