Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Ausschreibung - Funktionen Privatwirtschaftsverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/1998Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 2. (1) Das zur Bestellung zuständige Organ hat die Ausschreibung möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu veröffentlichen. Wird eine Funktion neu begründet, so ist die Ausschreibung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme zu veröffentlichen.Paragraph 2, (1) Das zur Bestellung zuständige Organ hat die Ausschreibung möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu veröffentlichen. Wird eine Funktion neu begründet, so ist die Ausschreibung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten treffen auch Bund, Länder oder Gemeinden, wenn sie gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zur Bestellung eines Geschäftsführers befugt sind.Die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten treffen auch Bund, Länder oder Gemeinden, wenn sie gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zur Bestellung eines Geschäftsführers befugt sind. (3)Absatz 3,Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Sie hat ferner über die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.
(4)Absatz 4,Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
(5)Absatz 5,Für die Überreichung der Bewerbungen ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
Dokumentnummer
NOR12073526
Alte Dokumentnummer
N5198230688L