Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.10.1982 bis 28.02.1998 — BGBl. Nr. 521/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 230.10.198228.02.1998 BGBl. Nr. 521/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Ausschreibung - Funktionen Privatwirtschaftsverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.10.1982BGBl. Nr. 521/1982

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/1998

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 2, (1) Das zur Bestellung zuständige Organ hat die Ausschreibung möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu veröffentlichen. Wird eine Funktion neu begründet, so ist die Ausschreibung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme zu veröffentlichen.

  1. Absatz 2,Die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten treffen auch Bund, Länder oder Gemeinden, wenn sie gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zur Bestellung eines Geschäftsführers befugt sind.
  2. Absatz 3,Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Sie hat ferner über die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.
  3. Absatz 4,Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
  4. Absatz 5,Für die Überreichung der Bewerbungen ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Gesetzesnummer

10006724

Dokumentnummer

NOR12073526

Alte Dokumentnummer

N5198230688L