Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Ausschreibung - Funktionen Privatwirtschaftsverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/1998Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 3. Bewerber um eine der im § 1 angeführten Funktionen haben in ihrer Bewerbung die Gründe anzuführen, die sie für die Bekleidung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen. Die Bewerbungen sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige Organ zu richten. Paragraph 3, Bewerber um eine der im Paragraph eins, angeführten Funktionen haben in ihrer Bewerbung die Gründe anzuführen, die sie für die Bekleidung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen. Die Bewerbungen sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige Organ zu richten.
Dokumentnummer
NOR12073527
Alte Dokumentnummer
N5198230689L