Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
30.10.1982 bis 28.02.1998 — BGBl. Nr. 521/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 430.10.198228.02.1998 BGBl. Nr. 521/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Ausschreibung - Funktionen Privatwirtschaftsverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.10.1982BGBl. Nr. 521/1982

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/1998

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 4, (1) Das zur Bestellung zuständige Organ hat diese Funktion ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber zu vergeben.

  1. Absatz 2,Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung und ihrer organisatorischen Fähigkeiten sowie auf Grund ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Das zur Bestellung zuständige Organ ist berechtigt, für die Suche nach für die Bekleidung der Funktion geeigneten Personen und für die Feststellung der Eignung der Bewerber insbesondere auch ein Gutachten oder mehrere Gutachten von Einrichtungen oder Unternehmungen heranzuziehen, deren Aufgabe oder Unternehmungsziel die Erstellung derartiger Beurteilungen ist.

Gesetzesnummer

10006724

Dokumentnummer

NOR12073528

Alte Dokumentnummer

N5198230690L