Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Ausschreibung - Funktionen Privatwirtschaftsverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/1998Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 4. (1) Das zur Bestellung zuständige Organ hat diese Funktion ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber zu vergeben.Paragraph 4, (1) Das zur Bestellung zuständige Organ hat diese Funktion ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber zu vergeben.
(2)Absatz 2,Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung und ihrer organisatorischen Fähigkeiten sowie auf Grund ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Das zur Bestellung zuständige Organ ist berechtigt, für die Suche nach für die Bekleidung der Funktion geeigneten Personen und für die Feststellung der Eignung der Bewerber insbesondere auch ein Gutachten oder mehrere Gutachten von Einrichtungen oder Unternehmungen heranzuziehen, deren Aufgabe oder Unternehmungsziel die Erstellung derartiger Beurteilungen ist.
Dokumentnummer
NOR12073528
Alte Dokumentnummer
N5198230690L