Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Ausschreibung - Funktionen Privatwirtschaftsverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/1998Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 5. Über die Bewerbung und alle ihrer Beurteilung dienenden Auskünfte und Unterlagen haben die Beteiligten Stillschweigen zu bewahren. Paragraph 5, Über die Bewerbung und alle ihrer Beurteilung dienenden Auskünfte und Unterlagen haben die Beteiligten Stillschweigen zu bewahren.
Dokumentnummer
NOR12073529
Alte Dokumentnummer
N5198230691L