Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 351/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Ziele und Grundsätze
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse der Funktionsfähigkeit einer marktwirtschaftlichen Ordnung Maßnahmen zu setzen, die der Leistungssteigerung und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit jener Unternehmungen dienen, die
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören,
im Hinblick auf die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Umsatzes, die Kapitalausstattung und die Stellung am Markt als kleine oder mittlere Unternehmungen anzusehen sind und
vom Eigentümer oder Miteigentümer als Unternehmer zu einem wesentlichen Teil geleitet werden.
(2)Absatz 2,Diese Maßnahmen sind auf den Bestand einer Vielzahl von Unternehmungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und deren wesentlichen volkswirtschaftlichen Beitrag zu einem qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebot an Waren und Dienstleistungen, zur Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung und zur Schaffung einer Vielzahl von Aus- und Fortbildungs- sowie von Berufs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu richten.Diese Maßnahmen sind auf den Bestand einer Vielzahl von Unternehmungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und deren wesentlichen volkswirtschaftlichen Beitrag zu einem qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebot an Waren und Dienstleistungen, zur Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung und zur Schaffung einer Vielzahl von Aus- und Fortbildungs- sowie von Berufs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu richten.
Schlagworte
Ausbildungsmöglichkeit, Fortbildungsmöglichkeit, Berufsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073516
Alte Dokumentnummer
N5198226037L