Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 351/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bund hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie besonderer bundesgesetzlicher Bestimmungen bei seinen wirtschaftspolitischen Tätigkeiten auf die Stärkung der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bedacht zu nehmen.Der Bund hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie besonderer bundesgesetzlicher Bestimmungen bei seinen wirtschaftspolitischen Tätigkeiten auf die Stärkung der Unternehmungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Soweit finanzielle Förderungen aus arbeitsmarkt- oder strukturpolitischen Gründen erforderlich sind, haben sie unter Wahrung der Eigenverantwortung und der Entscheidungsfreiheit der geförderten Personen und Unternehmungen zu erfolgen. Dadurch soll insbesondere die Eigeninitiative angeregt und unterstützt werden.
(3)Absatz 3,Finanzielle Förderungen sind in der Regel von einer angemessenen Eigenleistung abhängig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073517
Alte Dokumentnummer
N5198226038L