Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
17.07.1982 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 351/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 217.07.198231.12.2018 BGBl. Nr. 351/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.07.1982BGBl. Nr. 351/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bund hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie besonderer bundesgesetzlicher Bestimmungen bei seinen wirtschaftspolitischen Tätigkeiten auf die Stärkung der Unternehmungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Soweit finanzielle Förderungen aus arbeitsmarkt- oder strukturpolitischen Gründen erforderlich sind, haben sie unter Wahrung der Eigenverantwortung und der Entscheidungsfreiheit der geförderten Personen und Unternehmungen zu erfolgen. Dadurch soll insbesondere die Eigeninitiative angeregt und unterstützt werden.
  3. Absatz 3,Finanzielle Förderungen sind in der Regel von einer angemessenen Eigenleistung abhängig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006725

Dokumentnummer

NOR12073517

Alte Dokumentnummer

N5198226038L