Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 351/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Maßnahmen zur Leistungssteigerung
§ 3.Paragraph 3,
Maßnahmen, die der Leistungssteigerung der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dienen, sind die Förderung Maßnahmen, die der Leistungssteigerung der Unternehmungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 dienen, sind die Förderung
von Forschung, Entwicklung und Innovation;
des Ausbaues der Zulieferungsmöglichkeiten auf verschiedene Wirtschaftssparten, insbesondere durch Beratung und Information sowie des Recycling;
der Bereitschaft zur Ausbildung von Lehrlingen durch Sicherung der Ausbildungsmöglichkeiten;
der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie der Umschulung von Unternehmern und Arbeitnehmern.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073518
Alte Dokumentnummer
N5198226039L