Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 351/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Bericht
§ 5.Paragraph 5,
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat dem Nationalrat im vierten Quartal jedes zweiten Jahres einen Bericht über die Situation der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzulegen. Dieser Bericht ist nach Wirtschaftszweigen und Unternehmensgrößen zu gliedern und hat Angaben über die Auswirkungen der vom Bund insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffenen Maßnahmen zu enthalten. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat dem Nationalrat im vierten Quartal jedes zweiten Jahres einen Bericht über die Situation der Unternehmungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorzulegen. Dieser Bericht ist nach Wirtschaftszweigen und Unternehmensgrößen zu gliedern und hat Angaben über die Auswirkungen der vom Bund insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 72/1986
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR12073520
Alte Dokumentnummer
N5198226041L