Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 351/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bericht gemäß § 5 ist erstmals im Jahre 1983 vorzulegen und kann in diesem Jahr dem Nationalrat auch erst im vierten Quartal übermittelt werden.Der Bericht gemäß Paragraph 5, ist erstmals im Jahre 1983 vorzulegen und kann in diesem Jahr dem Nationalrat auch erst im vierten Quartal übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR12073521
Alte Dokumentnummer
N5198226042L