Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.1982 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 206/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.05.198231.12.2018 BGBl. Nr. 206/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungen des Bundes an die Österreichische Länderbank AG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 206/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

56/02 Verstaatlichte Banken

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes als Mehrheitsaktionär der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft den Zinsenentgang aus Forderungen dieser Bank gegen Unternehmungen mit dem Sitz im Inland, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder deren Eröffnung beantragt wurde, und die zur Wertberichtigung dieser Forderungen erforderlichen Tilgungsraten zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf diese Verpflichtung in einem Vertrag mit der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft nur übernehmen, wenn
    1. Litera a
      der Gesamtbetrag der Forderungen, für die gemäß Absatz eins, der Zinsenentgang und die Tilgungsraten durch den Bund zu ersetzen sind, 3 Milliarden Schilling nicht übersteigt;
    2. Litera b
      der Zinsenersatz und die Tilgungsraten innerhalb von 25 Jahren zu leisten sind;
    3. Litera c
      die jeweilige Höhe der Zinsen vereinbart wird;
    4. Litera d
      vereinbart wird, daß bei Änderung der Voraussetzungen für die Erfüllung des Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 6, des Garantiegesetzes 1977 für die Leistung von Zinsen- und Tilgungsraten sich diese alljährlich entsprechend vermindern oder entfallen, soweit sich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nichts anderes ergibt;
    5. Litera e
      die Eingänge auf die Forderungen gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 3, des Garantiegesetzes 1977 anzurechnen sind, und
    6. Litera f
      vereinbart wird, daß der Bundesminister für Finanzen durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen kann, ob und inwieweit sich die Voraussetzungen für die Leistung von Zinsenersatz und Tilgungsraten alljährlich geändert haben.

Schlagworte

Ausgleichsverfahren, Zinsenrate

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006727

Dokumentnummer

NOR12073523

Alte Dokumentnummer

N5198230685L