Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungen des Bundes an die Österreichische Länderbank AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
56/02 Verstaatlichte Banken
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes als Mehrheitsaktionär der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft den Zinsenentgang aus Forderungen dieser Bank gegen Unternehmungen mit dem Sitz im Inland, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder deren Eröffnung beantragt wurde, und die zur Wertberichtigung dieser Forderungen erforderlichen Tilgungsraten zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf diese Verpflichtung in einem Vertrag mit der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft nur übernehmen, wenn
der Gesamtbetrag der Forderungen, für die gemäß Abs. 1 der Zinsenentgang und die Tilgungsraten durch den Bund zu ersetzen sind, 3 Milliarden Schilling nicht übersteigt;der Gesamtbetrag der Forderungen, für die gemäß Absatz eins, der Zinsenentgang und die Tilgungsraten durch den Bund zu ersetzen sind, 3 Milliarden Schilling nicht übersteigt;
der Zinsenersatz und die Tilgungsraten innerhalb von 25 Jahren zu leisten sind;
die jeweilige Höhe der Zinsen vereinbart wird;
vereinbart wird, daß bei Änderung der Voraussetzungen für die Erfüllung des § 1a Abs. 2 Z 6 des Garantiegesetzes 1977 für die Leistung von Zinsen- und Tilgungsraten sich diese alljährlich entsprechend vermindern oder entfallen, soweit sich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nichts anderes ergibt;vereinbart wird, daß bei Änderung der Voraussetzungen für die Erfüllung des Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 6, des Garantiegesetzes 1977 für die Leistung von Zinsen- und Tilgungsraten sich diese alljährlich entsprechend vermindern oder entfallen, soweit sich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nichts anderes ergibt;
die Eingänge auf die Forderungen gemäß § 1a Abs. 2 Z 3 des Garantiegesetzes 1977 anzurechnen sind, unddie Eingänge auf die Forderungen gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 3, des Garantiegesetzes 1977 anzurechnen sind, und
vereinbart wird, daß der Bundesminister für Finanzen durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen kann, ob und inwieweit sich die Voraussetzungen für die Leistung von Zinsenersatz und Tilgungsraten alljährlich geändert haben.
Schlagworte
Ausgleichsverfahren, Zinsenrate
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073523
Alte Dokumentnummer
N5198230685L