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Art. 2 § 20b

Fassungen
28.06.2006 bis 25.02.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 20b28.06.200625.02.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 20 b

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 20 b,

  1. Absatz eins,Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen wird der Energie-Control GmbH übertragen (Paragraph 5, E-RBG). Die operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den Paragraphen 20 c bis 20 g obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Erdgasunternehmen einschließlich der Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten.
  2. Absatz 2,Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung und zur Durchführung des Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (Paragraph 20 j,) durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, nicht vorliegen.
  3. Absatz 3,Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Absatz 2, angeordnet werden können, sind folgende:
    1. Ziffer eins
      Angaben über das Aufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, den Verbrauch, den Import und den Export einschließlich Transit, sowie verfügbare Mengen und Leistungen aus Produktion und Speicherung;
    2. Ziffer 2
      technische Kennzahlen Leitungs-, Produktions- und Speicheranlagen..
    Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 100 000 kWh/h im letzten Kalenderjahr (Paragraph 20 d,) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
  4. Absatz 4,Daten, die auf Grundlage des Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 59, GWG erhoben werden und Daten, die dem Regelzonenführer im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Energie-Control GmbH hat aus den gemäß Absatz 2 und 4 erhobenen Daten den Regelzonenführern die für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Leitungsanlage, Produktionsanlage

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR40079712