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Art. 2 § 20d

Fassungen
28.06.2006 bis 25.02.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 20d28.06.200625.02.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 20 d

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 20 d,

Verordnungen gemäß Paragraph 20 a, Ziffer 2, haben vorzusehen, dass die Lieferung des verfügbaren Erdgases an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit, der Substituierbarkeit durch andere Energieträger und dem Ausmaß an volkswirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Wärmeversorgung der Privathaushalte erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 100.000 kWh/h einer gesonderten Regelung durch die Energie-Control GmbH unterzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR40079714