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Art. 2 § 20f

Fassungen
28.06.2006 bis 25.02.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 20f28.06.200625.02.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 20 f

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 20 f,

  1. Absatz eins,Für das entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Erdgasverbrauch mehrverbrauchte Erdgas sind Mehrverbrauchsgebühren zum Erdgaspreis einzuheben.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von der Energie-Control GmbH festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Erdgasunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
  5. Absatz 5,Für jene Endverbraucher, die gemäß Paragraph 20 d, einer gesonderten Regelung durch die Energie-Control GmbH unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR40079720