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Art. 2 § 20i

Fassungen
28.06.2006 bis 25.02.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 20i28.06.200625.02.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 20 i

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

3b. Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen

Paragraph 20 i,

  1. Absatz eins,Die Energie-Control GmbH hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich durchzuführen. Die in Paragraph 7, ElWOG bezeichneten Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen, Einspeiser, Elektrizitätsunternehmen, Netzbetreiber und Regelzonenführer haben dabei nach Kräften mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;
    2. Ziffer 2
      die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
    3. Ziffer 3
      die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;
    4. Ziffer 4
      die Qualität und den Umfang der Netzwartung;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
    6. Ziffer 6
      die Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen und Netzen.
  2. Absatz 2,Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Absatz eins, können für Zwecke der langfristigen Planung sowie für zur Erstellung eines Berichtes gemäß Paragraph 14 a, E-RBG verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR40079723