Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20iArtikel 2, Paragraph 20 i
Inkrafttretensdatum
28.06.2006
Außerkrafttretensdatum
25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
3b. Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen
§ 20i.Paragraph 20 i,
(1)Absatz eins,Die Energie-Control GmbH hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich durchzuführen. Die in § 7 ElWOG bezeichneten Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen, Einspeiser, Elektrizitätsunternehmen, Netzbetreiber und Regelzonenführer haben dabei nach Kräften mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondereDie Energie-Control GmbH hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich durchzuführen. Die in Paragraph 7, ElWOG bezeichneten Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen, Einspeiser, Elektrizitätsunternehmen, Netzbetreiber und Regelzonenführer haben dabei nach Kräften mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;
die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;
die Qualität und den Umfang der Netzwartung;
Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
die Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen und Netzen.
(2)Absatz 2,Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können für Zwecke der langfristigen Planung sowie für zur Erstellung eines Berichtes gemäß § 14a E-RBG verwendet werden.Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Absatz eins, können für Zwecke der langfristigen Planung sowie für zur Erstellung eines Berichtes gemäß Paragraph 14 a, E-RBG verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
NOR40079723