Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
22.12.2001
Außerkrafttretensdatum
25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 9.Paragraph 9,
Die Durchführung der gemäß § 3 erlassenen Verordnungen obliegt, sofern nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut ist, den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen gemäß § 3 unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann darüber hinaus Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen, wenn dies zur rascheren Durchführung der Verordnungen geeignet erscheint. Die Durchführung der gemäß Paragraph 3, erlassenen Verordnungen obliegt, sofern nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut ist, den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen gemäß Paragraph 3, unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann darüber hinaus Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen, wenn dies zur rascheren Durchführung der Verordnungen geeignet erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
NOR40025871