Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.2007 bis 02.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.01.200702.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012
Anl. 101.01.199731.12.2006 BGBl. Nr. 792/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

02.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Anlage zu Paragraph 18

MELDESCHEIN

für den Import von Mineralölen der Positionen….

 

Position Österreichischer Gebrauchszolltarif *)

Menge (in kg)

Handelsübliche Warenbezeichnung

Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt

 

Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers **)

Datum des Importes/der Verbringung

Firmenmäßige Unterschrift

_____________________

*) Die Position Österreichischer Gebrauchszolltarif umfasst

  • Strichaufzählung
    die achtstellige Position KN und
  • Strichaufzählung
    die zweistellige Position TARIC und
  • Strichaufzählung
    die einstellige nationale Position, wie sie in der Spalte ÖGebrZT-Code im ÖGebrZT aufscheint.

**) Importeur

  1. Litera a
    diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
    1. Sub-Litera, a, a
      die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder
    2. Sub-Litera, b, b
      falls die unter Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (Paragraph 32, Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
  2. Litera b
    in allen anderen Fällen, in denen unter Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EBMG 1982 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2012

Gesetzesnummer

10006730

Dokumentnummer

NOR40079930