Rechtstracker.at

Art. 2 § 10

Fassungen
01.04.2008 bis 02.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1001.04.200802.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012
Art. 2 § 1001.07.198231.03.2008 BGBl. Nr. 546/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

02.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Pflichtnotstandsreserven sind so zu lagern, daß die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes auch körperlich nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 2,Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dürfen nur in Behältern gelagert werden, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt und mit einer Meßeinrichtung versehen sind. Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen, die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in Transporteinrichtungen geeignet sind.
  3. Absatz 3,Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen erfüllt werden, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen befinden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2012

Gesetzesnummer

10006730

Dokumentnummer

NOR40097092