Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 15Artikel 2, Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
02.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 15.Paragraph 15,
Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 10 Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Meldung zu erstatten. Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (Paragraph 10, Absatz eins,), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Meldung zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2012
Dokumentnummer
NOR40025974