Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1991 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 341/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199131.12.2018 BGBl. Nr. 341/1991 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernwärmeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 341/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

58/05 Förderungen

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für ein Fernwärmeausbauprojekt können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Bundesmittel auf Antrag Förderungen gewährt werden.
  2. Absatz 2,Ein Fernwärmeausbauprojekt ist eine Summe von Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen oder Fernwärmeverteilungsinvestitionen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes von höchstens fünf Jahren, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet.
  3. Absatz 3,Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 31. Dezember 1993 begonnen wird.
  4. Absatz 4,Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des Absatz 2, darf die Gesamtsumme von 15 Milliarden Schilling nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Von den gemäß Anlage 1 des Bundesfinanzgesetzes (Bundesvoranschlag) für Zwecke der Fernwärmeförderung veranschlagten Beträgen sind
    1. Ziffer eins
      40 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten mit einer Investitionssumme von höchstens 30 Millionen Schilling,
    2. Ziffer 2
      60 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten mit einer 30 Millionen Schilling übersteigenden Investitionssumme
    zu verwenden. Wird in einem Finanzjahr eine sich gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ergebende Quote nicht ausgeschöpft, erhöht sich die jeweils andere Quote um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Die für Zinsenzuschüsse aufzuwendenden Förderungsmittel sind auf die sich gemäß Ziffer 2, ergebenden Quote anzurechnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1991

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073489

Alte Dokumentnummer

N5198225420L