Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernwärmeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für ein Fernwärmeausbauprojekt können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Bundesmittel auf Antrag Förderungen gewährt werden.
(2)Absatz 2,Ein Fernwärmeausbauprojekt ist eine Summe von Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen oder Fernwärmeverteilungsinvestitionen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes von höchstens fünf Jahren, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet.
(3)Absatz 3,Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 31. Dezember 1993 begonnen wird.
(4)Absatz 4,Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 15 Milliarden Schilling nicht überschreiten.Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des Absatz 2, darf die Gesamtsumme von 15 Milliarden Schilling nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,Von den gemäß Anlage 1 des Bundesfinanzgesetzes (Bundesvoranschlag) für Zwecke der Fernwärmeförderung veranschlagten Beträgen sind
40 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten mit einer Investitionssumme von höchstens 30 Millionen Schilling,
60 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten mit einer 30 Millionen Schilling übersteigenden Investitionssumme
zu verwenden. Wird in einem Finanzjahr eine sich gemäß Z 1 oder Z 2 ergebende Quote nicht ausgeschöpft, erhöht sich die jeweils andere Quote um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Die für Zinsenzuschüsse aufzuwendenden Förderungsmittel sind auf die sich gemäß Z 2 ergebenden Quote anzurechnen.zu verwenden. Wird in einem Finanzjahr eine sich gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ergebende Quote nicht ausgeschöpft, erhöht sich die jeweils andere Quote um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Die für Zinsenzuschüsse aufzuwendenden Förderungsmittel sind auf die sich gemäß Ziffer 2, ergebenden Quote anzurechnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1991
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073489
Alte Dokumentnummer
N5198225420L