Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernwärmeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Abwicklung der Förderung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ansuchen auf Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 1 bis 6 sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Die in ihnen enthaltenen energiewirtschaftlichen Angaben haben sich tunlichst auf in § 9 genannte Untersuchungen oder ähnliche Arbeiten zu stützen.Ansuchen auf Gewährung von Förderungen gemäß den Paragraphen eins bis 6 sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Die in ihnen enthaltenen energiewirtschaftlichen Angaben haben sich tunlichst auf in Paragraph 9, genannte Untersuchungen oder ähnliche Arbeiten zu stützen.
(2)Absatz 2,Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:
Angaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen und die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung in den letzten drei Jahren,
Angaben über die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder über die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes sowie über die Koordination der geplanten Fernwärmeversorgung mit der Versorgung durch andere Energieträger,
eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Z 2 einschließlich der Begründung der technischen Konzeption,eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Ziffer 2, einschließlich der Begründung der technischen Konzeption,
die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung,die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Ziffer 3, mit aussagefähiger Aufgliederung,
die sonstige Ausbauplanung in den nächsten zehn Jahren und Angaben über die daraus erwartete wärmewirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete Anschlußdichte,
ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlagen,
die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues veranschlagten Gesamtkosten,
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes,
Angaben, wo und in welchem Ausmaß für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen beantragt oder bereits erhalten wurden,
Angaben über die Primärenergieeinsparung und die Substitution sensitiver Energieträger,
Angaben über die Aufteilung der Investitionen auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen) und des vorgesehenen inländischen Anteiles sowie Angaben über das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen örtliche und regionale Unternehmen eingesetzt werden können,
Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, Angabe spezifischer regionaler klimatischer und orographischer Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen,
Angaben über besondere Verhältnisse auf der Abnehmerseite,
Angaben über die Errichtung zusätzlicher Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung des Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten.
im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle (§ 2 Abs. 1 Z 5) ein geologisches Gutachten.im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) ein geologisches Gutachten.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 744/1988.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1988,.) (4)Absatz 4,Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder und des Förderungsbeirates (§§ 15 ff.) festlegen.Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder und des Förderungsbeirates (Paragraphen 15, ff.) festlegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073498
Alte Dokumentnummer
N5198225429L