Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernwärmeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Förderungsbeirat
§ 15.Paragraph 15,
Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten für Fragen der Fernwärmeförderung wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat mit der Bezeichnung „Förderungsbeirat“ eingerichtet. Ihm obliegt insbesondere
die Erörterung von Grundsatzfragen und Fragen von gemeinsamem Interesse der österreichischen Fernwärmewirtschaft,
die Beratung über die zehnjährigen Ausbaupläne für die österreichische Fernwärmewirtschaft,
die Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1.die Abgabe von Gutachten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073503
Alte Dokumentnummer
N5198225434L