Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernwärmeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Dem Förderungsbeirat haben als Mitglieder
drei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
drei Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,
je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie
anzugehören.
(2)Absatz 2,Bei der Abgabe von Gutachten gemäß § 12 Abs. 1 (§ 15 Z 3) hat dem Beirat auch ein Vertreter jenes Landes, in dem das Vorhaben zum Tragen kommt, als Mitglied anzugehören.Bei der Abgabe von Gutachten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, (Paragraph 15, Ziffer 3,) hat dem Beirat auch ein Vertreter jenes Landes, in dem das Vorhaben zum Tragen kommt, als Mitglied anzugehören.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12073504
Alte Dokumentnummer
N5198225435L