Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernwärmeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17.Paragraph 17,
Die in § 16 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder des Förderungsbeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Vorsitzenden und zu Vorsitzenden-Stellvertretern bestellt. Die in § 16 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der in § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder des Förderungsbeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Vorsitzenden und zu Vorsitzenden-Stellvertretern bestellt. Die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Jahren bestellt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1991
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073505
Alte Dokumentnummer
N5198225436L