Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 640/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198931.12.2018 BGBl. Nr. 640/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernwärmeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 640/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

58/05 Förderungen

Text

Förderung von Fernwärmeerzeugungsanlagen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen
    1. Ziffer eins
      für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Heizwerken oder Heizkraftwerken unter der Voraussetzung, daß sie überwiegend mit Biomasse oder mit Braunkohle beheizt werden,
    2. Ziffer 2
      bei Kraftwerksanlagen für die Anschaffung oder Herstellung jener Anlagenteile eines Kraftwerkes, die der Auskupplung der Fernwärme dienen,
    3. Ziffer 3
      für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Müllheizwerken oder Müllheizkraftwerken,
    4. Ziffer 4
      für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Nutzung industrieller, gewerblicher oder sonstiger Abwärme,
    5. Ziffer 5
      für die Erschließung einer geothermischen Quelle in dem Maße, in dem diese Anlage der Fernwärmeversorgung dient,
    6. Ziffer 6
      für die Anschaffung oder Herstellung von Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,
    gewährt werden.
  2. Absatz 2,Unternehmen, die keine Fernwärmeversorgungsunternehmen sind (sonstige Unternehmen), kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden, als die aus den Anlagen erzeugte Wärme überwiegend Dritten zugeführt wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073490

Alte Dokumentnummer

N5198225421L