Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernwärmeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
§ 20.Paragraph 20,
Der Förderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die §§ 15 bis 19 die Tätigkeit des Förderungsbeirates zu regeln. Darin sind die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die Beschlußerfordernisse und die Form der Abstimmung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Der Förderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 15 bis 19 die Tätigkeit des Förderungsbeirates zu regeln. Darin sind die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die Beschlußerfordernisse und die Form der Abstimmung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1991
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073508
Alte Dokumentnummer
N5198225439L