Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 640/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.198931.12.2018 BGBl. Nr. 640/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernwärmeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 640/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

58/05 Förderungen

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Förderungsbeirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich gemacht worden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
  2. Absatz 2,Wird ein Mitglied des Förderungsbeirates wegen Verletzung der im Absatz eins, festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt (Paragraph 310, StGB), ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073509

Alte Dokumentnummer

N5198225440L