Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernwärmeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Förderungsbeirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich gemacht worden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(2)Absatz 2,Wird ein Mitglied des Förderungsbeirates wegen Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt (§ 310 StGB), ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen.Wird ein Mitglied des Förderungsbeirates wegen Verletzung der im Absatz eins, festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt (Paragraph 310, StGB), ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073509
Alte Dokumentnummer
N5198225440L