Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 640/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198931.12.2018 BGBl. Nr. 640/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernwärmeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 640/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

58/05 Förderungen

Text

Förderung von Fernwärmeleitungs- und -verteilanlagen

Paragraph 3,

Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen

  1. Ziffer eins
    für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Fernwärmeleitungs- oder -verteilanlagen, sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb unter Berücksichtigung des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung, zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie, Braunkohle oder Biomasse beitragen und der Innendurchmesser der Leitungen mindestens 40 mm beträgt,
  2. Ziffer 2
    für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Fernwärmeverteilanlagen ohne Einschränkung des Innendurchmessers, sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb unter Berücksichtigung des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie, Braunkohle oder Biomasse beitragen,
  3. Ziffer 3
    für die Anschaffung oder Herstellung von Hausanschlußleitungen einschließlich Übergabestation und von zentralen Wärmeverteilanlagen innerhalb eines Gebäudes, sofern diese aus Anlagen zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie oder Biomasse gespeist werden und die geförderten Anlagen im Eigentum des Unternehmens verbleiben,
in jenem Ausmaß gewährt werden, als dafür keine Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußkostenbeiträge verrechnet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

Schlagworte

Fernwärmeleitungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073491

Alte Dokumentnummer

N5198225422L