Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernwärmeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Art der Förderung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Förderung erfolgt in Form von einmaligen Geldzuwendungen:
Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) nicht übersteigt, kann für die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 8 vH der gesamten Investitionssumme gewährt werden. Sofern es sich um ein Projekt handelt, das dem Erstaufbau eines Versorgungsgebietes dient, kann die einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 10 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) nicht übersteigt, kann für die in den Paragraphen 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 8 vH der gesamten Investitionssumme gewährt werden. Sofern es sich um ein Projekt handelt, das dem Erstaufbau eines Versorgungsgebietes dient, kann die einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 10 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.
Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes mehr als 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) beträgt, kann für die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 6 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes mehr als 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) beträgt, kann für die in den Paragraphen 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 6 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.
Die in Z 1 und 2 genannten Geldzuwendungen vermindern sich bei Fernwärmeausbauprojekten, die nicht erneuerbare Energieträger einsetzen, für Förderungen gemäß Z 1 auf maximal 6 vH bzw. 8 vH, für Förderungen gemäß Z 2 auf maximal 4 vH.Die in Ziffer eins und 2 genannten Geldzuwendungen vermindern sich bei Fernwärmeausbauprojekten, die nicht erneuerbare Energieträger einsetzen, für Förderungen gemäß Ziffer eins, auf maximal 6 vH bzw. 8 vH, für Förderungen gemäß Ziffer 2, auf maximal 4 vH.
Investitionssumme im Sinne der Z 1 bis 3 ist die Summe aller Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen und Fernwärmeverteilungsinvestitionen eines Fernwärmeausbauprojektes. Die Förderungen gemäß Z 1 bis 3 sind insgesamt mit einer Summe von 30 Millionen Schilling Geldzuwendungen pro Jahr und Förderungswerber begrenzt.Investitionssumme im Sinne der Ziffer eins bis 3 ist die Summe aller Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen und Fernwärmeverteilungsinvestitionen eines Fernwärmeausbauprojektes. Die Förderungen gemäß Ziffer eins bis 3 sind insgesamt mit einer Summe von 30 Millionen Schilling Geldzuwendungen pro Jahr und Förderungswerber begrenzt.
(2)Absatz 2,Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen.
(3)Absatz 3,Für erfolglose Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) können über Antrag Zuschüsse in Höhe von maximal 8 vH der verlorenen Investitionssumme, höchstens jedoch 1,2 Millionen Schilling je Bohrung, gewährt werden. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen.Für erfolglose Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) können über Antrag Zuschüsse in Höhe von maximal 8 vH der verlorenen Investitionssumme, höchstens jedoch 1,2 Millionen Schilling je Bohrung, gewährt werden. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen.
(4)Absatz 4,Für Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) kann der Bund über Antrag eine Ausfallsbürgschaft in Höhe von maximal 6 Millionen Schilling je Projekt übernehmen. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung der Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den Bund ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen Ausfallsbürgschaften in der Höhe eines Drittels der Bundesbürgschaft übernehmen.Für Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) kann der Bund über Antrag eine Ausfallsbürgschaft in Höhe von maximal 6 Millionen Schilling je Projekt übernehmen. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung der Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den Bund ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen Ausfallsbürgschaften in der Höhe eines Drittels der Bundesbürgschaft übernehmen.
(5)Absatz 5,Die Auszahlung der Geldzuwendungen erfolgt grundsätzlich am Beginn der Investitionsperiode, jedoch darf die zu diesem Zeitpunkt geleistete Zuwendung die Kosten der bereits getätigten Investitionen nicht überschreiten. Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen durchgeführt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1991
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073494
Alte Dokumentnummer
N5198225425L