Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernwärmeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Förderung der Erstellung von Konzepten und Studien
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bund kann als Träger von Privatrechten die Erstellung regionaler (lokaler, kommunaler) Energieversorgungskonzepte zum Zweck der Koordinierung der leitungsgebundenen Energien zur Deckung des Niedertemperaturwärmebedarfs unter besonderer Beachtung der Nutzung des wirtschaftlichen Fernwärmepotentials fördern. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen.
(2)Absatz 2,Der Bund kann als Träger von Privatrechten zur Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte die Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten und Abwärmekatastern fördern. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe der Bundesförderung beitragen.
(3)Absatz 3,Für Siedlungsgebiete, insbesondere jene, die in einem Wärmenachfrageatlas (Abs. 2) Aufnahme gefunden haben, können Untersuchungen über die volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gefördert werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, deren Interessenbereich durch die Untersuchungen berührt wird, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen. Die Voraussetzung dieser Förderung ist auch dann gegeben, wenn ein im § 2 genanntes Unternehmen neben den oder an Stelle der Gebietskörperschaften einen Beitrag leistet.Für Siedlungsgebiete, insbesondere jene, die in einem Wärmenachfrageatlas (Absatz 2,) Aufnahme gefunden haben, können Untersuchungen über die volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Fernwärmeausbaues gefördert werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, deren Interessenbereich durch die Untersuchungen berührt wird, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen. Die Voraussetzung dieser Förderung ist auch dann gegeben, wenn ein im Paragraph 2, genanntes Unternehmen neben den oder an Stelle der Gebietskörperschaften einen Beitrag leistet.
(4)Absatz 4,Die Förderung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 darf ein Drittel der Kosten für die Erstellung von Konzepten und Studien nicht überschreiten.Die Förderung des Bundes gemäß Absatz eins bis 3 darf ein Drittel der Kosten für die Erstellung von Konzepten und Studien nicht überschreiten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12073497
Alte Dokumentnummer
N5198225428L