Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflasterer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1982Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung
eines Grundrisses sowie von Schnitten und Ansichten einer projektierten Pflasterarbeit und
zu umfassen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Zeichnen, Plan
Dokumentnummer
NOR12073402
Alte Dokumentnummer
N51982171810