Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.05.1982 bis 01.12.2004 — BGBl. Nr. 182/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.05.198201.12.2004 BGBl. Nr. 182/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 182/1982

Außerkrafttretensdatum

01.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Flachdrucker, Kupferdrucker oder Siebdrucker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hochdrucker kann bis 30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10006733

Dokumentnummer

NOR12073410

Alte Dokumentnummer

N51982171910

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/182/P5/NOR12073410