Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1982 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 213/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198230.06.1997 BGBl. Nr. 213/1982 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststeinerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1982,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1982BGBl. Nr. 213/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Bereiten eines Kunststeinmischgutes,
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Formen,
    3. Ziffer 3
      Zurichten und Anbringen der Bewehrung,
    4. Ziffer 4
      Lagern des Produktes während der normgemäßen Abbindezeit,
    5. Ziffer 5
      Oberflächenbearbeitung (Schleifen, Spachteln, Stocken, Kröneln, Scharrieren, Spitzen, Schaben, Polieren und Absäuern).
  2. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines einteiligen oder eines mehrteiligen Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  3. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006734

Dokumentnummer

NOR12073413

Alte Dokumentnummer

N51982172260