Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststeinerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1982Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffkunde
Vorkommen, Eigenschaften und Verarbeitung der für die Kunststeinherstellung gebräuchlichsten Rohstoffe,
Zement und Gesteinsarten sowie ihre Unterschiede in bezug auf Härte,
Mischungen, die für die Kunststeinherstellung am häufigsten verwendet werden,
Aufbewahrung, Lagerung und Möglichkeiten der Anwendung der Rohstoffe,
Korngrößenzusammenstellung, Treib- und Schwunderscheinungen,
Schäden durch Witterungseinflüsse, Materialfehler und fehlerhafte Bearbeitung,
Isolierstoffe, Dichtungs- und Härtemittel gegen Zerstörung und Abnutzung,
Möglichkeiten der Verwendung chemischer Hilfsstoffe,
Farbstoffe, die bei der Kunststeinherstellung verwendet werden;
Werkzeug- und Gerätekunde
Arbeitsgeräte, Maschinen, Arbeitsgerüste und ihre Wartung.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Treiberscheinungen, Dichtungsmittel, Werkzeugkunde
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12073417
Alte Dokumentnummer
N51982172300