Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stukkateur-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1982Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Ziehen eines Profiles mit Zusammenputzen der Ecken,
Feinputzen (Glätten) einer Grobputzfläche,
Anfertigen einer Leimform,
Anfertigen einer Probefläche in Stukkolustro und in Kunstmarmor.
(2)Absatz 2,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR12073421
Alte Dokumentnummer
N51982172350