Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1982 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 214/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.198230.06.1993 BGBl. Nr. 214/1982 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stukkateur-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1982,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1982BGBl. Nr. 214/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 6,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 7,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.

Schlagworte

Theorie, Prüfungsdauer, Rechnen, Zeichnen

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10006735

Dokumentnummer

NOR12073422

Alte Dokumentnummer

N51982172360