Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1982Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung folgender Meisterarbeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung folgender Meisterarbeiten:
Herstellen eines Kühlers nach einer vorgegebenen Werkzeichnung; hiebei ist eine Einschmelzung einschließlich einer seitlichen Einschmelzung von mindestens 12 mm Durchmesser anzufertigen und sind Spiralen und Büge einzubauen.
(2)Absatz 2,Der Prüfungswerber hat je ein Hartglasrohr mit einem Außendurchmesser von
für die Ausführung der Meisterarbeiten mitzubringen. Dies ist ihm in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer
Dokumentnummer
NOR12073429
Alte Dokumentnummer
N51982172440