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§ 2

Fassungen
01.08.1982 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 220/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198231.01.2004 BGBl. Nr. 220/1982 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1982,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1982BGBl. Nr. 220/1982

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung folgender Meisterarbeiten:

Herstellen eines Kühlers nach einer vorgegebenen Werkzeichnung; hiebei ist eine Einschmelzung einschließlich einer seitlichen Einschmelzung von mindestens 12 mm Durchmesser anzufertigen und sind Spiralen und Büge einzubauen.

  1. Absatz 2,Der Prüfungswerber hat je ein Hartglasrohr mit einem Außendurchmesser von
    1. Litera a
      8 mm,
    2. Litera b
      36 mm,
    3. Litera c
      50 mm
    für die Ausführung der Meisterarbeiten mitzubringen. Dies ist ihm in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer

Gesetzesnummer

10006736

Dokumentnummer

NOR12073429

Alte Dokumentnummer

N51982172440