Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1982Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Erstellung einer Fertigungszeichnung im Maßstab 1 : 1 aus einer vorgegebenen Apparateteilzeichnung zu umfassen. Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Erstellung einer Fertigungszeichnung im Maßstab 1 : 1 aus einer vorgegebenen Apparateteilzeichnung zu umfassen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Zeichnen
Dokumentnummer
NOR12073431
Alte Dokumentnummer
N51982172460