Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1982 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 267/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198231.01.2004 BGBl. Nr. 267/1982 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergolder- und Staffierer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1982,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1982BGBl. Nr. 267/1982

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Schleifen, Reparieren (Grundschneiden), Löschen (Staubfreimachen), Polimenten und Branntweinvergolden (glänzend und matt),
  2. Ziffer 2
    Fassen einer bereits in Kreide grundierten Figur,
  3. Ziffer 3
    Blattmetallvergolden einer bereits schellackierten Profilleiste, Anlegen mit Mixtion, Blattmetall-(Schlagmetall-)auflegen, Einkehren, Überziehen mit Schellack,
  4. Ziffer 4
    Polierbronzevergolden eines Rahmens (glänzend und matt),
  5. Ziffer 5
    Marmorieren eines Brettes nach vorgelegtem Muster,
  6. Ziffer 6
    Lüstrierung auf Blattsilber und Weißpolimentierung (Polierweiß) eines Rahmens je zur Hälfte.
  1. Absatz 2,Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der Meisterarbeiten folgendes mitzubringen:
    1. Ziffer eins
      ein bereits grundiertes Ornament im Barockstil in der Größe von zirka 50 x 20 cm,
    2. Ziffer 2
      eine in Kreide grundierte Figur in der Größe von zirka 30 cm,
    3. Ziffer 3
      eine bereits schellackierte Profilleiste (80 x 10 cm),
    4. Ziffer 4
      einen Rahmen in der Größe von 40 x 30 cm,
    5. Ziffer 5
      ein Brett in der Größe von 50 x 50 cm,
    6. Ziffer 6
      einen Rahmen in der Größe von 40 x 30 cm, der bereits grundiert, geschliffen und ausgearbeitet und dessen eine Hälfte für die Lüstrierung bereits in Blattsilber (Glanz) fertiggestellt ist.
    Dies ist dem Prüfungswerber in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Praxis, Blattmetallauflegen, Schlagmetallauflegen, Prüfungsdauer, Vergolden

Gesetzesnummer

10006738

Dokumentnummer

NOR12073441

Alte Dokumentnummer

N51982172620