Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergolder- und Staffierer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1982Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Schleifen, Reparieren (Grundschneiden), Löschen (Staubfreimachen), Polimenten und Branntweinvergolden (glänzend und matt),
Fassen einer bereits in Kreide grundierten Figur,
Blattmetallvergolden einer bereits schellackierten Profilleiste, Anlegen mit Mixtion, Blattmetall-(Schlagmetall-)auflegen, Einkehren, Überziehen mit Schellack,
Polierbronzevergolden eines Rahmens (glänzend und matt),
Marmorieren eines Brettes nach vorgelegtem Muster,
Lüstrierung auf Blattsilber und Weißpolimentierung (Polierweiß) eines Rahmens je zur Hälfte.
(2)Absatz 2,Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der Meisterarbeiten folgendes mitzubringen:
ein bereits grundiertes Ornament im Barockstil in der Größe von zirka 50 x 20 cm,
eine in Kreide grundierte Figur in der Größe von zirka 30 cm,
eine bereits schellackierte Profilleiste (80 x 10 cm),
einen Rahmen in der Größe von 40 x 30 cm,
ein Brett in der Größe von 50 x 50 cm,
einen Rahmen in der Größe von 40 x 30 cm, der bereits grundiert, geschliffen und ausgearbeitet und dessen eine Hälfte für die Lüstrierung bereits in Blattsilber (Glanz) fertiggestellt ist.
Dies ist dem Prüfungswerber in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Praxis, Blattmetallauflegen,
Schlagmetallauflegen, Prüfungsdauer, Vergolden
Dokumentnummer
NOR12073441
Alte Dokumentnummer
N51982172620